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Recht & Compliance

Die Ablehnung war im März, die Klage kommt im Juli

Wer ein Auswahlverfahren dokumentiert, arbeitet gegen zwei Fristen, die in entgegengesetzte Richtungen zeigen. Was das AGG verlangt und wo die Grenze zum Datenschutz liegt.

Morten Babakhani

Morten Babakhani

22. September 2026 · 4 Min. Lesezeit

Ein Auswahlverfahren ist an dem Tag zu Ende, an dem die Entscheidung fällt. Für die Dokumentation beginnt an diesem Tag etwas anderes: eine Frist, die die meisten Häuser nicht im Kalender haben, weil sie erst sichtbar wird, wenn sie abgelaufen ist.

Das Zeitfenster

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gibt abgelehnten Bewerbern zwei Wege, und beide haben eine eigene Uhr. Nach § 15 Absatz 4 AGG muss ein Anspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, gerechnet ab Zugang der Ablehnung. Ist das geschehen, läuft nach § 61b Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz eine weitere Frist von drei Monaten für die Klage.

Praktisch heißt das: Zwischen der Absage und dem Moment, in dem ein Haus zum ersten Mal in einem Gerichtsverfahren erklären muss, wie diese Entscheidung zustande kam, können fünf Monate liegen. Die Absage ist im März verschickt worden, die Klage wird im Juli zugestellt. Wer zu diesem Zeitpunkt noch die Beobachterbögen, die Anforderungsanalyse und den Verfahrensablauf vorlegen kann, ist in einer anderen Lage als jemand, der auf Erinnerungen angewiesen ist.

Das ist keine Rechtsberatung, und der Einzelfall gehört in juristische Hände. Für die Organisation eines Auswahlverfahrens reicht aber die Grundrechnung: Die Dokumentation muss länger halten als das Verfahren.

Warum die Beweislast die Dokumentation bestimmt

Der Punkt, an dem Dokumentation vom Verwaltungsakt zum Schutz wird, ist § 22 AGG. Wer Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung vermuten lassen, verschiebt die Beweislast. Dann muss der Arbeitgeber belegen, dass kein Verstoß gegen die Benachteiligungsverbote vorlag.

Diese Konstruktion ist der eigentliche Grund, warum strukturierte Verfahren in der Verteidigung besser dastehen als unstrukturierte. Nicht, weil sie bessere Entscheidungen treffen, obwohl sie das in der Regel tun. Sondern weil sie eine Entscheidung erklärbar machen: Es gab eine Anforderungsanalyse vor dem Verfahren, alle Kandidaten haben dieselben Aufgaben in derselben Reihenfolge bearbeitet, mehrere Beobachter haben unabhängig voneinander eingeschätzt, die Beurteilung folgte definierten Merkmalen, und die Entscheidung ist auf diese Merkmale zurückführbar.

Ein Verfahren, das an jedem Standort ein wenig anders läuft, kann dasselbe Ergebnis produzieren. Belegen lässt es sich schwerer.

Was das im Betrieb bedeutet

Der typische Fall aus der Praxis sieht so aus. Ein Haus führt an vier Standorten Assessments durch. Die Verfahren sind fachlich sauber aufgesetzt, die Beobachter geschult, die Beurteilungsbögen einheitlich. Was fehlt, ist der gemeinsame Ort.

Die Bögen liegen als Scans in einem Ordner auf dem Laufwerk des Standorts. Die Einladungen sind aus Outlook verschickt worden. Wer an dem Tag als Beobachter eingesprungen ist, weil jemand krank war, steht in keinem System, sondern nur in der Erinnerung der Koordinatorin. Die Anforderungsanalyse ist ein Word-Dokument von 2023, das seitdem zweimal überarbeitet wurde, und niemand weiß mehr, welche Fassung im März galt.

Kommt dann die Klage, beginnt eine Suche. Nach unserer Erfahrung aus zwei Jahrzehnten Betrieb kostet diese Suche mehr Zeit als das Verfahren selbst, und sie endet häufig damit, dass eine Lücke bleibt. Nicht, weil jemand geschlampt hätte, sondern weil niemand im März wusste, dass im Juli jemand fragen würde.

Der Zielkonflikt, den man benennen muss

Gleichzeitig verlangt die Datenschutz-Grundverordnung das Gegenteil. Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist. Bewerberdaten nach einer Absage unbegrenzt vorzuhalten, ist keine Option.

Beide Anforderungen sind auflösbar, aber nicht durch ein Bauchgefühl. Sie brauchen eine Festlegung: Welche Unterlagen werden wie lange aufbewahrt, ab welchem Zeitpunkt wird anonymisiert, wann wird gelöscht, und wer darf in der Zwischenzeit überhaupt hineinsehen. Der Aufbewahrungshorizont orientiert sich üblicherweise an den oben genannten Fristen plus einem Puffer. Die Zugriffsrechte sind davon unabhängig: Dass eine Akte noch existiert, heißt nicht, dass jeder sie sehen darf.

Wer diese Festlegung einmal trifft und im System hinterlegt, muss sie nicht bei jedem Verfahren neu treffen. Wer sie nicht trifft, trifft sie faktisch trotzdem, nur unkontrolliert und in beide falsche Richtungen gleichzeitig: Manche Ordner sind nach vier Wochen aufgeräumt, andere liegen seit sechs Jahren auf einem Laufwerk.

Was flynne dazu beiträgt

Unsere Antwort auf dieses Problem ist unspektakulär: Die Dokumentation entsteht im laufenden Betrieb, nicht danach. Weil jedes Verfahren aus derselben Vorlage entsteht, läuft es an allen Standorten nach demselben Ablauf. Jeder Kandidat hat einen lückenlosen Verlauf, an dem Dokumente und Notizen hängen. Jede Aktion wird revisionssicher protokolliert, mit Zeitpunkt, Entscheidung und ausführender Person. Wer kurzfristig als Ersatz eingesprungen ist, steht darin, weil die Umplanung im System stattgefunden hat und nicht am Telefon.

Die Fristen sind hinterlegt statt erinnert. Sechs Monate nach Abschluss eines Verfahrens werden Kandidatendaten anonymisiert, zwei Jahre später vollständig gelöscht. Sichtbarkeitsfristen begrenzen den Zugriff schon vorher, unabhängig davon, wie lange die Daten noch existieren.

Das ersetzt keine juristische Prüfung und keine gute Diagnostik. Es sorgt dafür, dass die Frage im Juli beantwortbar ist, ohne dass im März jemand daran gedacht haben musste.

Morten Babakhani

Morten Babakhani

Schreibt hier über Auswahlverfahren, Standards und die Praxis dahinter, aus der Arbeit an flynne und aus Projekten im Konzernumfeld.

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